Klage gegen Terminal 3 als unzulässig abgewiesen

Der VGH Kassel hat entschieden, dass der erste Bauabschnitt des Terminals 3 auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main gebaut werden darf.

Das Terminal 3 auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main, mit dessen Bau bereits begonnen worden ist, wird auf dem Gelände der ehemaligen US-Airbase – heute CargoCity Süd – errichtet und soll die Terminals 1 und 2 im Norden des Flughafens ergänzen. Der 1. Bauabschnitt des Terminal 3 wird eine Grundfläche von ca. 90.000 m² haben und soll aus einem Terminalgebäude, zwei Flugsteigen mit Brückenbauwerken sowie einem Gebäude für Personen und Warenkontrollen bestehen. Das Terminal 3 ist bereits Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18.12.2007 gewesen, der auch die Errichtung der inzwischen in Betrieb genommenen Landebahn Nord-West und die Errichtung eines neuen Fracht und Wartungszentrums im Süden des Flughafens zum Gegenstand hatte. Dieser Planfeststellungsbeschluss ist nachträglich u.a. durch den 21. Planänderungsfeststellungsbeschluss vom 06.09.2013 geändert worden, der für das Terminal 3 Regelungenu der überbaubaren Grundstücksfläche und zu Art und Maß der baulichen Nutzung festlegt. Des Weiteren wurde u.a. der Ausbau der Anschlussstelle Zeppelinheim der Bundesautobahn 5 planfestgestellt, von der aus über die Kreisstraße K 152 die Verkehrsanbindung zum Tor 31 des südlichen Flughafengeländes geplant ist. Auf Antrag der Fraport AG erteilte die Stadt Frankfurt am Main am 07.08.2014 die Baugenehmigung für den Bau des Terminal 3, 1. Bauabschnitt. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kreis Groß-Gerau am 02.07.2015 beim VGH Kassel Klage gegen diese Baugenehmigung mit dem vorrangigen Ziel, diese Genehmigung aufzuheben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kreis im Wesentlichen vor, durch die erteilte Baugenehmigung, die unter Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen erteilt worden sei, werde sein Recht auf kommunale Selbstverwaltung als Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraße K 152 verletzt, da die Gefahr bestehe, dass diese Straße westlich und südlich des Flughafneländes so stark mit zusätzlichem Verkehr belastet werde, dass dies bauliche Veränderungen zur Folge haben könnte. Dies und die Beeinträchtigung der Schulen des Kreisgebietes durch Fluglärm aufgrund der Zunahme des Flugbetriebes nach Inbetriebnahme des Terminal 3 seien von der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main nicht ausreichend beachtet und geprüft worden.

Der VGH Kassel hat die Klage als unzulässig abgewiesen. 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt dem Kreis bereits die erforderliche Klagebefugnis, weil er offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die der Fraport AG erteilte Baugenehmigung für den 1. Bauabschnitt des Terminal 3 auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main in eigenen Rechten verletzt wird. Die gesamte verkehrliche Erschließung des genehmigten Terminal 3 sei zu Recht nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung geworden; auch hätte die Verkehrserschließung des Terminals entgegen der Auffassung des Kreises nicht einer Regelung in der Baugenehmigung zugeführt werden müssen. Die gesamte (innere und äußere) verkehrliche Erschließung des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main und damit auch diejenige des Terminal 3 sei im Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 in der Gestalt, die er durch den 21. Planänderungsfeststellungsbeschluss vom 06.09.2013 erhalten habe, umfassend und abschließend geregelt worden. Gleiches gelte auch für die Einwendungen d Kreises hinsichtlich der Fluglärmbetroffenheit seiner kommunalen Einrichtungen, die ebenfalls Eingang in die Abwägungsentscheidung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18.12.2007 gefunden hätten. Auch diese Belange seien von der Stadt Frankfurt am Main somit zu Recht nicht in der Baugenehmigung vom 07.08.2014 berücksichtigt worden, so dass eine Verletzung des Kreises Groß-Gerau in eigenen Rechten durch diese Baugenehmigung schon aus rechtlichen Gründen offensichtlich ausscheide.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das BVerwG zu entscheiden hätte.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel Nr. 16/2018 v. 08.08.2018