Es hat das 2019 von CDU und SPD im Bundestag und mit weiterer Unterstützung auch im Bundesrat beschlossene Klimaschutzgesetz in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt und bis Ende 2022 Nachbesserungen verlangt.
Weil aber gerade Wahlkampf ist, finden alle Parteien diese Watsche ganz toll und überstürzen sich dabei, die Vorgaben des BVerfG unverzüglich umsetzen zu wollen. Sie betreiben dabei wieder genau jenes grüne Marketing, das die beteiligten Aktivist*innen bereits vor dem Prozess für unzureichend erklärt hatten. Eine Ausnahme bildet lediglich die AfD, die auch be diesm Thema mit ihrem Geschwätz nicht nur ausserhalb des verfassungsrechtlich zulässigen Rahmens, sondern auch frei von Logik und wissenschaftlichen Inhalten ist. CDU und SPD aber entfalten eine derartige Hektik, dass die Wirtschaftsverbände schon wieder auf die Bremse treten und vor 'voreiligen Entscheidungen' warnen. Aber was hat das BVerfG eigentlich genau entschieden?
Dass die bürgerlichen Parteien die Entscheidung bewusst fehlinterpretieren, um ihre bisherige Politik retten zu können, machen auch konservative Kommentatoren deutlich, die Klimaschutz ernst nehmen. Der Trick: CDU und SPD tun so, als habe das Gericht ihre Klimapolitik bis 2030 bestätigt und verlange nur noch, auch die weitere Vorgehensweise bis zur 'Klimaneutralität' zu konkretisieren. Ausserdem sei ja eine Verschärfung der Ziele für 2030 sowieso vorgesehen und aufgrund der neuen EU-Beschlüsse notwendig. Und so sieht der neue Vorschlag dann auch aus: Emissions-Reduktion bis 2030 65 statt 55%, bis 2040 88%, 'Klimaneutralität' ab 2045 - Zahlenspiele ohne konkreten Inhalt. Der Gerichtsbeschluss sagt aber etwas ganz anderes, wenn auch teilweise wenig konkret und juristisch verklausuliert.
In den Leitsätzen zum Beschluss erklärt das BVerfG zuächst der Regierung, dass aus den wohlklingenden Verfassungsgrundsätzen durchaus konkrete Handlungsaufforderungen resultieren können: "Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz". Ausflüchte wegen wissenschaftlicher Unsicherheiten über Details des Klimawandels gelten dabei nicht: "Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftigerenerationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen". Und auch die Ausrede, das Problem sei doch nur international zu lösen, verwirft das Gericht: "Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken. Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen".
Den Zweck des Klimaschutzgesetzes, "die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist", erklärt das BVerfG für verfassungskonform. Die Lasten dieses Übergangs müssen allerdings gerecht verteilt werden: "Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. ... Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden ...". Und das darf nicht durch geheim tagende Regerngsgremien erfolgen, sondern durch den Bundestag als Gesetzgeber. "Eine schlichte Parlamentsbeteiligung durch Zustimmung des Bundestags zu Verordnungen der Bundesregierung kann ein Gesetzgebungsverfahren bei der Regelung zulässiger Emissionsmengen nicht ersetzen, weil hier gerade die besondere Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens Grund für die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung ist."
Im Entscheidungsteil erklärt dann das BVerfG die Kernelemente des Klimaschutzgesetzes, die die quantitativen Festlegungen enthalten, für verfassungswidrig: § 3 Absatz 1 Satz 2 "Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent." und § 4 Absatz 1 Satz 3 ... in Verbindung mit Anlage 2 "Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2.". Sie bleiben nur deswegen bs Ende nächsten Jahres anwendbar, weil "die dem Grunde nach durch Art. 20a GG und die Grundrechte gebotene gesamthafte Begrenzung von Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030" dann ganz entfiele und "die Gefahr für die Nutzung grundrechtlicher Freiheit nach 2030 ... dann erst recht" bestünde.
Begründet ist die Verfassungswidrigkeit dieser beiden Sätze im Abschnitt III, Randnr. 187: "Der Verbrauch der dort bis 2030 geregelten hresemissionsmengen verzehrt notwendig und unumkehrbar Teile des verbleibenden CO2-Budgets. Diese beiden Vorschriften entscheiden also auch darüber mit, wieviel Zeit für jene Transformationen bleibt, die zur Sicherung von Freiheit unter gleichzeitiger Wahrung des Klimaschutzgebots erforderlich sind. Die durch § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Jahresemissionsmengen haben damit eine unausweichliche, eingriffsähnliche Vorwirkung auf die nach 2030 bleibenden Möglichkeiten, von der grundrechtlich geschützten Freiheit tatsächlich Gebrauch zu machen."
In den Rn. 215ff wird dann ausführlich begründet, warum die von IPCC und 'Sachverständigenrat für Umweltfragen' ermittelten Rest-Budgets für Treibhausgase, die zur Einhaltung der Pariser Klimaziele noch emittiert werden dürfen, trotz aller Unsicherheiten herangezogen werden können, um zu prüfen, ob die Risiken für unzumutbare Freiheitsbeschränkungen nach 2030 aufgrund zu hoher Emissionen bis dahin zu hoch sind. In Rn. 233f stellt das BVerfG dazu fest: "Nach 2030 verbliebe danach von dem vom Sachverständigenrat ermittelten CO2-Restbudget von 6,7 Gigatonnen weniger als 1 Gigatonne. Dabei sind in Anlage 2 zu § 4 KSG noch nicht die zusätzlichen CO2-Emissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft und die Deutschland zuzurechnenden Emissionen des internationalen Luft- und Seeverkehrs enthalten ..., die das verbleibende Budget zusätzlich schmälern. ... Zur ahung der Budgetgrenzen müsste demzufolge nach 2030 alsbald Klimaneutralität realisiert werden. Dass dies gelingen könnte, ist aber nicht wahrscheinlich."
Statt nun aber an dieser Stelle die bisherigen Ziele im Klimaschutzgesetz eindeutig für verfassungswidrig zu erklären, verlässt die Bundesrichter*innen hier der Mut (und/oder es siegt ihre Staatsloyalität), und sie ergehen sich noch in umfangreiche Spekulationen darüber, ob nicht aufgrund der Unsicherheiten in den Zahlen und möglicher unvorhersehbarer Entwicklungen doch noch irgendwie ein grundrechts-verträglicher Übergang zur Klimaneutralität denkbar wäre. "Im Ergebnis sind § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 verfassungswidrig, soweit eine den grundrechtlichen Anforderungen genügende (oben Rn. 251 ff.) Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für den Zeitraum ab 2031 bis zum Zeitpunkt der durch Art. 20a GG geforderten Klimaneutralität fehlt", d.h. wenn es der Bundesregierung irgendwie gelingen sollte, einen Weg zur Klimaneutralität aufzu¿½zeigen, der trotz hoher Emissionen bis 2030 das Klimaziel einhält, ohne drastische Einschränkungen ab 2031 zu erfordern, wäre das auch in Ordnung. Dass das allerdings pures Wunschdenken ist, ist im ersten Teil der Urteilsbegründung deutlich ausgeführt. Dieses Lavieren des BVerfG ist auch der Grund dafür, dass die Kläger*innen eine Anrufung der europäischen Gerichte prüfen wollen.
Hat diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Klimawirkungen des Luftverkehrs? Direkt ablesbar ist das zunächst einmal nicht, denn das BVerfG beschäftigt sich nicht mit den Klimawirkungen einzelner Sektoren, und das Klimaschutzgesetz bezieht auch nur einen kleinen Teil der Luftverkehrsemissionen, nämlich die der innerdeutschen Flüge, mit ein. Bei genauerem Hinsehen enthält das Urteil allerdings doch einige Aussagen, die dafür relevant sind.
Da ist zum einen der mehrfach auftauchende Hinweis, dass "die Deutschland zuzurechnenden Emissionen des internationalen Luft- und Seeverkehrs" in den Emissionsbudgets nicht enthalten sind, aber bei der Betrachtung des Risikos unzulässiger Grundrechtsbeschränkungen sehr wohl zu berücksichtigen sind. Und da ist vor allem die oben schon hervorgehobene Aussage: "Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutdes Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken". Das gilt natürlich auch für Deutschlands Agieren in der Luftverkehrspolitik der EU und im ICAO-Rat, dessen Klimaschutz-Aktivitäten völlig unzureichend sind.
So zeigt z.B. eine Analyse der europäischen NGO 'Transport & Environment', dass allein die Emissionen der (staatlich geförderten) Lufthansa bei 'business as usual' in den Jahren bis 200rund die Hälfte des verbleibenden Budgets ab 2030 aufbrauchen würden (0,5 von rund 1 Gigatonne CO2). Und um 2050 einen wenigstens CO2-freien, aber damit noch lange nicht klima-neutralen Flugverkehr zu erreichen, müssten nach einer neuen Studie wesentlich grössere Anstrengungen unternommen werden, als bisher geplant sind.
Das Urteil liefert also durchaus gute Argumente, um auch im Flugverkehr deutlich grössere Anstrengungen für den Klimaschutz zu fordern. Verfassungs-konforme Luftverkehrspolitik erfordert, Klimaziel-konforme Treibhausgas-Emissionsbudgets für den Flugverkehr global, EU-weit und für Deutschland zu ermitteln und die Zahl der damit möglichen Flüge dementsprechend zu steuern. Die Bundesregierung muss das in Deutschland durchsetzen und in der EU und bei ICAO nachdrücklich dafür eintreten. Airlines müssten entsprechende 'Klima-Slots' erwerben, um Flüge durchführen zu können. Der Druck, emissions-armes Fluggerät zu entwickeln und einzusetzen, würde enorm steigen, die Kosten für dessen Entwicklung wären von denen zu tragen, die davon profitieren.
Es macht aber auch deutlich, dass die Gerichte diese Forderungen nicht aufstellen und durchsetzen werden. Und trotz aller aktuell wehenden grünen Mäntelchen gilt auch vor und na den anstehenden Wahlen die (leider nicht gender-gerecht formulierte) Weisheit aus dem alten deutschen Liedgut: "Es rettet uns kein höhres Wesen, kein Gott, kein Kanzler noch Tribun. Uns aus dem Elend zu erlösen, können wir nur selber tun." Es ist die Aufgabe der Bewegungen für Klimaschutz und gegen die Ausweitung des Luftverkehrs, das Elend der derzeitigen Klimapolitik im Luftverkehr zu beenden, die richtigen Forderungen zu propagieren und zivilgesellschaftlichen Druck aufzubauen, damit Regierung und Parlament auch in diesem Bereich tun müssen, was verfassungsrechtlich geboten ist.
Quelle: www.bi-fluglaerm-raunheim.de
